Windenergie und der Naturschutz

Windenergie und Naturschutz

Dass sich Windenergie und der Naturschutz widersprechen können, ist allgemein bekannt. Das Problem nimmt auch nicht ab, sondern zu. Anfangs erfolgte in Deutschland und vielen anderen Ländern der Windenergieausbau vorwiegend an windgünstigen Küstenstandorten, doch inzwischen stehen Windräder auch überall an Land, was zu neuen Herausforderungen hinsichtlich des Naturschutzes führt. Selbst die Offshore-Windanlagen können Seevögel und sogar Fischbestände gefährden.

Auswirkungen an Land

Onshore-Windkraftanlagen werden entgegen eines landläufigen Glaubens viel weniger auf vermeintlich windreichen Ackerflächen, sondern sehr oft in Hügellagen errichtet. Oben auf den Bergen weht mehr Wind. Diese Hügellagen sind vielfach bewaldet, weshalb eine Windkraftanlage die umgebende Natur beeinflusst. Betroffen sind vor allem Vögel und Fledermäuse. Die Effekte sind:

  • Kollisionsrisiko
  • Lebensraumverlust der Brut- und Nahrungshabitate
  • Meideverhalten der Tiere

Waldflächen sind komplexe Ökosysteme. Sie bieten verschiedenen Arten den einzig möglichen Lebensraum. Einige dieser Arten gelten als bedroht. Daher haben Windenergieanlagen im Wald einen höheren und komplexeren Effekt auf die Natur als auf Ackerstandorten. Dennoch sollte auch aus Sicht des Naturschutzes der Wald nicht generell als Standort für Windkraftanlagen ausgeschlossen werden. Dafür sind zwei Aspekte entscheidend:

  • a) Nicht in jedem Wald leben bedrohte Arten. Allerdings ist dies vor der Errichtung einer Windkraftanlage oder gar eines ganzen Windparks durch Biologen zu ermitteln.
  • b) Nicht alle Wälder haben dieselbe ökonomische und ökologische Bedeutung. In intensiv genutzten Nadelholzforsten richten Windräder nachweislich deutlich weniger Schaden an als in naturnahen Laub- und Mischwäldern.

Windenergie und der Naturschutz

Um Konflikte zwischen dem Windkraftausbau und dem Naturschutz zu minimieren (komplett vermeiden lassen sie sich nicht), sind während der Planung von Windparks und einzelnen Windrädern naturverträgliche Standorte mit geringem Schadenpotenzial durch die Windenergieanlagen zu identifizieren. Wichtig ist dies vor allem während der Genehmigungsprozesse, doch es sollte auch schon bei der Raumordnungsplanung mitgedacht werden. Für eine bessere Steuerung von Windparkstandorten setzt sich das BMUV (Bundesumweltministerium) für die Bezugnahme auf die Raumordnung ein. Bestimmte Flächen kommen demzufolge für Windparks eher oder absolut nicht infrage. Diese sind:

  • Nationalparks
  • Pflege- und Kernzonen von Biosphärenreservaten
  • Natura-2000-Gebiete
  • Naturschutzgebiete

Diese Flächen sind Vorranggebiete für die Natur und die Landschaft. Auch die Bewahrung des Landschaftsbildes gehört zum Naturschutz.

Naturschutz und Offshore-Windkraftanlagen

Die Offshore-Windenergie hat sich vor den deutschen Küsten im letzten Jahrzehnt (etwa seit 2010) rasant entwickelt. Damit wurde für die Meeresnutzung ein neues Kapitel aufgeschlagen. Es gibt durch Offshore-Windräder durchaus Auswirkungen auf das Ökosystem des Meeres. Die Offshore-Leistung vor den deutschen Küsten soll dennoch weiter ausgebaut werden, weil die Anlagen auf See wesentlich effizienter Windstrom produzieren und weil die Auswirkungen auf die Natur nach derzeitigem Erkenntnisstand (2022) weniger stark sind als an Land. Es gibt sie aber dennoch. Offshore-Windenergieanlagen werden auf Fundamenten gegründet, welche die Erbauer in den Meeresboden rammen.

Während der Bauphase erzeugt dies eine erhebliche Lärmbelastung für das umgebende Meer, was vor allem Meeressäuger stark beeinträchtigt. Vor den deutschen Küsten sind insbesondere Schweinswale betroffen. Wegen dieser Schallproblematik sind in der Bauphase strenge Vorschriften des nationalen und europäischen Naturschutzrechts einzuhalten. Speziell für den Schutz der Schweinswale wurde ein neues Schallschutzkonzept entwickelt. Die Erbauer müssen durch geeignete Schallschutzmaßnahmen ab 750 m Entfernung von einem Siedlungsgebiet der Wale den Grenzwert von 160 db(A) einhalten. Das klingt viel, ist aber unter Wasser deutlich weniger wahrnehmbar als in der Luft, weil sich der Schall im Wasser ganz anders ausbreitet. Ferner haben die Erbauer ihre Arbeiten in kritischen Bereichen so zu organisieren, dass die Schweinswale ausreichend viel Zeit und Raum für den Rückzug haben. Dieses Schallschutzkonzept existiert schon seit Dezember 2013.

Windenergie & Naturschutz

Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ): Zuständigkeit für die Genehmigung von Offshore-Windenergieanlagen

In der AWZ (sogenannte 200-Meilen-Zone) ist das BSH (Bundesamt für Seeschifffahrt / Hydrographie) die zuständige Planfeststellungs- und Genehmigungsbehörde. Das BfN (Bundesamt für Naturschutz) ist in diesem Meeresbereich als Behörde für den Naturschutz zuständig. Es nimmt während der Zulassungsverfahren für die Offshore-Windparks zu den juristischen und naturschutzfachlichen Anforderungen Stellung. Innerhalb der Küstengewässer geht die Zuständigkeit auf die jeweiligen Landesbehörden über.

Bis September 2020 wurden in der AWZ und den Küstengewässern von deutscher Ost- und Nordsee insgesamt 27 Offshore-Windparks mit 7,4 GW Leistung und 1.501 Turbinen errichtet. Es gab weitere Genehmigungen und Beantragungen, deren Genehmigung unmittelbar aussteht. Zeitnah (bis etwa 2025) wird es vor den deutschen Küsten 37 Offshore-Projekte geben. Die installierte Gesamtleistung dürfte dann 11 GW betragen. Hierfür gibt es schon seit 2002 ein Eckpunktepapier der Bundesregierung, das einen umwelt- und naturverträglichen Ausbau der Offshore-Windenergie vorschreibt. Unter anderem wurden hierfür in den letzten zwei Jahrzehnten potenzielle Eignungsgebiete in der AWZ identifiziert. Das war und ist nötig, weil die Zahl der Planungs- und Genehmigungsverfahren ständig wächst und die Planung weiter vorausschauend erfolgen soll.

Schaffung juristischer Rahmenbedingungen für den Naturschutz

Das Raumordnungsgesetz (ROG) wurde schon 2004 novelliert, um Vorranggebiete für Windenergie ausweisen zu können. Für die AWZ und die küstennahen Gebiete entstand mit dem WindSeeG, das Anfang 2017 in Kraft trat, ein zentrales fachplanerisches Steuerungsinstrument. Damit konnte ein Flächenentwicklungsplan entworfen werden, der fachplanerische Festlegungen ab 2026 bis 2030 trifft. Diese Frist lässt sich verlängern, wenn das WindSeeG in der gegenwärtigen Form in Kraft bleibt. Der Flächenentwicklungsplan legt auch die zeitliche Reihenfolge fest, in der Flächen für Windparks zur Ausschreibung kommen werden. Der erste Plan dieser Art wurde im Juni 2019 veröffentlicht. Dabei wurde das Bundesumweltministerium einbezogen.

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