Einspeisevergütung für Windenergie

Einspeisevergütung für Windenergie

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz sieht eine Subvention aller Energieformen der erneuerbaren Energien per degressiver (allmählich sinkender) Einspeisevergütung vor. Die Sätze hierfür unterscheiden sich zwischen einzelnen Energieträgern (Solar, Windkraft, Biomasse etc.). Bei der Einspeisevergütung für Strom aus Windkraft ist zwischen Onshore- und Offshore-Anlagen zu unterscheiden, die nachfolgend getrennt betrachtet werden.

Einspeisevergütung für Onshore-Windkraftanlagen

Die Vergütungsstruktur für Onshore-Windkraftanlagen (Windräder an Land) hängt Ertrag des jeweiligen Standortes ab. Dies wurde im § 49 EEG 2014 festgelegt. Es gibt für fünf Jahre eine Anfangsvergütung, die noch für weitere Jahre fortgeschrieben werden kann. Nach fünf Jahren errechnet sich die fortlaufende Anfangsvergütung anhand der Relation zwischen dem anfangs erzielten Ertrag der Anlage und dem Ertrag einer theoretischen Referenzanlage am betreffenden Standort. Je ertragreicher dieser in der Anfangsphase war, desto kürzer wird die Anfangsvergütung fortgeschrieben. Das EEG legt hierfür genaue Werte fest.

Nach der Anfangsvergütung folgt eine Grundvergütung. Die gesamte Vergütung wird für 20 Jahre gewährt. Gleichzeitig sinken die Vergütungssätze für neu errichtete Anlagen von Jahr zu Jahr. Die Gesamtvergütung errechnet sich aus der Anfangsvergütung und der Grundvergütung. Im Jahr 2022 ist durchschnittlich mit einer Gesamtvergütung von 8,4 ct/kWh für Onshore-Windkraftanlagen zu rechnen. Für den einzelnen Standort muss diese jedoch ausgerechnet werden. Beispiele für das Fortschreiben der Anfangsvergütung wären:

  • Ein küstennaher Standort erreicht zum Beispiel 120 % des Referenzertrages. Für ihn wird Anfangsvergütung auf insgesamt 7,25 Jahre fortgeschrieben.
  • Ein Standort im Binnenland erreicht zum Beispiel nur 90 % des Referenzertrages. Für ihn wird die Anfangsvergütung auf insgesamt 16 Jahre fortgeschrieben.

Die mittleren Vergütungen unterscheiden sich dadurch für einzelne Anlagen, doch aufgrund ihres jeweils unterschiedlichen Ertrages erhalten die Betreiber praktisch annähernd dieselbe Einspeisevergütung in Relation zu ihren Investitionskosten. Wer für dieselbe Investition weniger Windstrom produzieren kann, weil am Standort nicht so viel Wind weht, erhält länger die höhere Anfangsvergütung. Die Degression der Vergütungssätze wird quartalsweise angepasst und hängt auch vom Gesamtzubau an Windkraftanlagen während des letzten Jahres ab.

Einspeisevergütung für Windkraft

In den letzten Jahren schwankten die Degressionssätze zwischen 0,4 und 1,2 %. Der anvisierte Zubau soll ~2,5 GW pro Jahr betragen. Wenn dieser Wert überschritten wird, steigt der Degressionssatz, wird er unterschritten, sinkt Letzterer. Ein steigender Degressionssatz bedeutet: Die Einspeisevergütung für neu errichtete Anlagen sinkt schneller als in den Jahren zuvor. Die anfangs festgelegte Einspeisevergütung mit ihren beiden Sätzen Anfangs- und Grundvergütung gilt dann grundsätzlich für 20 Jahre. Wer die Einspeisevergütung laut Ertrag einer Referenzanlage genauer studieren möchte, muss sich im EEG 2012 (Anlage 3) belesen. Dort wurde der Mechanismus erstmals geregelt. Wichtige Kennzahlen sind:

  • Leistungskennlinien des Anlagentyps
  • mittleren Jahresgeschwindigkeit des Windes am Referenzstandort
  • Höhenprofil und Messpunkthöhe
  • Rauigkeitslänge

Das EEG 2012 regelt für Onshore-Windkraftanlagen zudem zwei Bonuszahlungen:

  • SDL-Bonus (Systemdienstleistungsbonus): Diesen Bonus von 0,48 ct/kWh erhalten Anlagenbetreiber, deren Windkraftanlagen die SDLWindV-Anforderungen erfüllen und vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2015 in Betrieb genommen wurden. Für frühere Anlagen ab dem 01.01.2002 beträgt der SDL-Bonus 0,7 ct/kWh). Es handelt sich hierbei um technische Anforderungen für eine bessere Netzstabilität.
  • Repoweringbonus: Diesen Bonus von 0,5 ct/kWh erhalten Neuanlagen, mit denen mindestens 10 Jahre alte Windkraftanlagen ersetzt werden und die die Leistung der Vorgängeranlage mindestens verdoppeln.

Einspeisevergütung für Offshore-Windkraftanlagen

Als Offshore-Windkraftanlagen gelten diejenigen Windenergieanlagen, die ab drei Seemeilen vor der Küstenlinie errichtet werden. Wiederum gibt es eine Anfangs- und eine Grundvergütung. Die Anfangsvergütung beträgt bis zum 12. Jahr 15,4 ct/kWh und kann seit 2012 nach dem Stauchungsmodell 19,4 ct/kWh bei einem auf 8 Jahren verkürzten Vergütungszeitraum betragen. Dieser Zeitraum ist aber gleitend. Die Grundvergütung beträgt 3,9 ct/kWh. Der durchschnittliche Vergütungssatz dürfte 2022 bei 18,2 ct/kWh liegen. Der gleitende Zeitraum, in welchem die Anfangsvergütung gewährt wird, ist von bestimmten Faktoren abhängig:

Abstand der Anlage zur Küstenlinie: Ab 12 Seemeilen Abstand verlängert sich der Anfangsvergütungszeitraum pro zusätzlicher Seemeile um 0,5 Monate.
Wassertiefe: Ab 20 m Wassertiefe verlängert sich der Anfangsvergütungszeitraum pro zusätzlichem Tiefenmeter um 1,7 Monate.

Die Einspeisevergütung für Offshore Windkraft

Die Degression für die Vergütungssätze von Offshore-Windkraftanlagen liegt bei 7 %. Wichtig ist für Investoren: Bei Offshore-Anlagen gelten erhöhte Haftungsregeln und auch wetterbedingte Risiken. Diese führen zu Entschädigungen, wenn die Anlage wetterbedingt länger als 10 Tage ausfällt und ebenso, wenn sie nicht ans Stromnetz angeschlossen wird. Für Letzteres haftet der zuständige Netzbetreiber. Diese Offshore-Haftungsumlage regelt das EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) im § 17f. Wie profitieren Investoren von der Einspeisevergütung?

Das EEG 2021 legt als primäre Vergütungsform die „geförderte Direktvermarktung“ fest. Der Anlagenbetreiber vermarktet dabei den Strom selbst. Zusätzlich zum Marktpreis erhält er eine Marktprämie, die praktisch die Einspeisevergütung abbildet. Hierfür muss die Anlage bestimmte technische Voraussetzungen mitbringen. Sie muss fernsteuerbar sein, außerdem muss ihr Strom auf bestimmte Weise bilanziert werden, sodass er ausschließlich der geförderten Direktvermarktung zugerechnet werden kann. Die direkte Einspeisevergütung wird nur noch in begrenzten Ausnahmefällen gezahlt. Laut EEG sind die Anlagenbetreiber nicht verpflichtet, eine Förderung per Einspeisevergütung oder Auszahlung der Marktprämie zu beanspruchen. Sie können vielmehr ihren Strom vermarkten, wie sie es wünschen.

Die Marktprämie wird pro Monat neu bestimmt und errechnet sich aus den Werten des betreffenden Energieträgers (in diesem Fall: Wind) abzüglich des Monatsmarktwertes dieses Energieträgers (EEG 2021, Anlage 1). Damit ergibt sich der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktpreises für Windstrom laut Spotmarkt der Strombörse.

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